Newsbereich

Verkehrsrecht

Themen: Aktuelles aus der Rechtsprechung:

- Erheblichkeit eines Mangels

BGH, Urt. v. 15.06.11 – VIII ZR 139/09

Erneut hatte sich der BGH mit der Frage der Erheblichkeit des Sachmangels beim Pkw-Kauf zu befassen. Dabei, dies sei vorangestellt, kann der Rücktritt vom Kaufvertrag nur dann wirksam erklärt werden, wenn der Mangel erheblich ist, vgl. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.

Hier finden Sie weitere Ausgaben

Versicherungsrecht

Widerspruchsrecht bei Lebens- und Rentenversicherung - § 5 a VVG alte Fassung

Urteil des BGH vom 07.05.14 – IV ZR 76/11

Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht André Westphal, Rechtsanwälte Schah Sedi & Schah Sedi

Der Versicherungsnehmer beantragte zum 01.12.1998 den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages. Die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erhielt er mit dem Versicherungsschein. Über sein Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG in der damals geltenden Fassung wurde der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt.

Hier finden Sie weitere Ausgaben

Erbrecht

von Rechtsanwältin Doreen Welz-Westphal, Fachanwältin für Familienrecht

Problemstellung:

Behinderte Kinder sind zumeist nicht in der Lage, sich selbst den Lebensunterhalt mit eigenen Einkünften zu sichern. Sie beziehen daher weit überwiegend Sozialhilfe. Im Falle einer Erbschaft geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf die oder den Erben über. Man spricht dabei von Universalsukzession. Der Nachlass wird automatisch Eigentum des Erben, sodass die Gläubiger des Erben nun Zugriff auf den Nachlass haben sich daraus befriedigen können. Erbt ein sozialhilfebedürftiges Kind, so kann der Sozialhilfeträger bis zur Höhe der bisher geleisteten Zahlungen auf die Erbschaft zugreifen und daraus regressieren. Weiterhin bedeutet dies auch, dass das Kind nun über Vermögen verfügt, aus welchem es nun (für eine gewisse Dauer) den Lebensunterhalt selbst bestreiten kann und muss. Das behinderte Kind erhält nun so lange keine Sozialleistungen mehr, bis das Erbe aufgebraucht ist bzw. das Vermögen auf Schonbeträge abgeschmolzen ist. Diese Situation liegt zumeist nicht im Interesse weder des Erblassers noch des behinderten Kindes, sodass hier anderweitige Lösungen angestrebt werden. Das Behindertentestament beschreibt ein Testament, welches diese Sondersituation eines behinderten Kindes aufgreift und konkret darauf bezogene Regelungen enthält, um das Familienvermögen zu erhalten.

Dieser Beitrag geht auf die Regelungen des Behindertentestaments ein und erläutert zugleich die jeweiligen Hintergründe.

Hier finden Sie weitere Ausgaben

Familienrecht