Ehegattenunterhalt - die (nach-)eheliche Solidarität

ehegattenunterhalt

Im Rahmen einer Trennung ist die Absicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten erste Priorität. Durch die Verflechtung der Finanzen beider Ehepartner bestehen oftmals Verbindlichkeiten, die überhaupt erst durch die Unterstützung des anderen Ehegatten möglich waren. Zur Sicherung der Lebensgrundlagen, aber auch zum Schutz vor Überschuldung durch bestehende eheliche Verbindlichkeiten sind schnelle Lösungen zwingend erforderlich.

Bei sehr geringen Einkünften erfolgt eine solche Sicherung zunächst über Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe. Es sollte also unbedingt ein Antrag bei den zuständigen Behörden gestellt werden, sofern der wirtschaftlich schwächere Ehegatte kaum über eigene Einkünfte verfügt. Bei Bewilligung werden diese Leistungen an den Berechtigten ausgezahlt. Die Leistungsträger verfügen über eigene Auskunftsansprüche gegenüber dem verpflichteten Ehegatten, um eventuelle Ehegattenunterhaltsansprüche prüfen zu können. Bei positivem Ergebnis wird der andere Ehegatte in Leistungsregress genommen.

Bei höheren Einkünfte besteht diese Möglichkeit nicht. Hier ist schnellstmöglich der Ehegattenunterhalt geltend zu machen, da rückwirkend Unterhalt nicht gefordert werden kann. Für die Berechnung sind alle Einkünfte beider Ehegatten zu berücksichtigen, auch solche aus Vermietungen oder aus Kapitaleinkünften und ähnliches. Die Regelungen zum Unterhaltsrecht sind sehr komplex, so dass von einer Regelung ohne fachliche Unterstützung abgeraten werden muss. Insbesondere können durch eine regelmäßige zu hohe Unterhaltszahlung Vertrauenstatbestände geschaffen werden, die eine spätere Verringerung auf das rechnerisch zulässige Maß unmöglich machen können. Demgegenüber können dem Berechtigten durch das Versäumen der Geltendmachung von Ansprüchen nicht unerhebliche Nachteile entstehen.

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