Erbrecht

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Gerne vertreten wir Sie auch in erbrechtlichen Angelegenheiten. Wir sehen unsere Aufgabe darin, in unübersichtlichen und verfahrenen Konstellationen Lösungen zu schaffen. Dabei liegt der Fokus darin, möglichst früh die Weichen für eine geordnete Abwicklung zu stellen. 

Unser Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Vertretung von Erben oder Enterbten nach dem Erbfall. 

Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft:

Vielfach unbekannt ist, dass eine Erbschaft nicht ausdrücklich angenommen werden muss. Das Gesetz sieht vor, dass eine Erbschaft innerhalb von 6 Wochen als angenommen gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Todesfall Kenntnis hatte und auch wusste, dass er nach dem Tod Erbe sein würde. Diese Kenntnis dürfte bei gesetzlichen Erben bereits mit der Kenntnis vom Tod gegeben sein. Bei Personen, die gesetzlich nicht erben würden, ist diese Kenntnis erst geben, wenn Sie von einem Testament erfahren, in welchem sie bedacht sind. 

Im Falle eines Testaments ist dieses durch denjenigen, der es auffindet, beim (nächst gelegenen) Nachlassgericht (eine Abteilung des Amtsgerichts) abzugeben. Das Gericht eröffnet dieses Testament und benachrichtigt alle in dem Testament bedachten Personen. Spätestens mit dem Zugang dieser Nachricht beginnt die 6-Wochen-Frist zu laufen. Erfolgt in dieser Frist keine Ausschlagung, gilt die Erbschaft als angenommen.

Die 6-Wochen-Frist soll dem Erben ermöglichen, den Nachlass auf eine Überschuldung zu prüfen. Sollte eine solche gegeben sein, ist die Ausschlagung anzuraten. Sollten Abkömmlinge vorhanden sein, ist unbedingt zu prüfen, ob auch für diese eine Ausschlagung erforderlich ist bzw. eine Genehmigung des Familiengerichts. Bei der Ausschlagung eines Betreuers für einen Betreuten ist darauf zu achten, ob dieser für die Ausschlagung auch legitimiert ist. 

Doch auch bei Überschuldung können Interessen für eine Annahme der Erbschaft bestehen. Hier können Maßnahmen getroffen werden, um das Eigenvermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen.

Wir unterstützen Sie bereits in diesem Stadium bei Entscheidungen zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft bis hin zur Sicherung Ihres Eigenvermögens bei Überschuldung des Nachlasses. 

Pflichtteilsanspruch:

Ein Testament, das von der gesetzlichen Erbfolge abweicht, führt automatisch zur Enterbung desjenigen, der entgegen der gesetzlichen Erbfolge nicht oder zu gering bedacht ist. Handelt es sich dabei aber um Ehegatte, Abkömmling oder Elternteil des Verstorbenen, so ist eine Enterbung in der Regel nicht vollständig möglich. Ihm steht zumindest ein Pflichtteil zu. Dieser bemisst sich auf die Hälfte desjenigen, was der Enterbte erhalten hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre.

Zur Klärung des Pflichtteilsanspruchs kann von dem/den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangt werden. Zwar müssen Belege nicht übermittelt werden, aber der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden. Alternativ kann die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangt werden, was eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Verzeichnisses bietet. Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last. Können die Kosten aus dem Nachlass nicht gedeckt werden, muss der Pflichtteilsberechtigte die Kosten tragen. Dies kann sich aber dennoch lohnen, wenn durch die Auskunft Schenkungen zutage treten, die den Pflichtteil letztlich erhöhen.

Schenkungen:

Nach dem Erbfall kann sich auch herausstellen, dass der Erblasser Vermögen verschenkt hat. Der reale Nachlass ist dadurch vermindert, gleichwohl geht der Pflichtteilsberechtigte nicht leer aus. Schenkungen, welche innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall getätigt wurden, können fiktiv in den Nachlass eingestellt werden, so dass sich der Pflichtteilsanspruch erhöht. Dieser erhöhte Anspruch wird Pflichtteilsergänzungsanspruch genannt. Allerdings schmilzt der anzurechnende Betrag jährlich um 1/10 ab, so dass von der Schenkung nichts mehr fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet wird, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers 10 Jahre seit der Schenkung vergangen sind.

Dies setzt jedoch voraus, dass der geschenkte Gegenstand auch wirtschaftlich aus dem Eigenvermögen ausgegliedert wird und der Schenker daraus keine unentgeltlichen Nutzungen mehr ziehen kann. Vor allem bei der Schenkung von Immobilien durch Eltern an die Kinder wird oftmals zur Alterssicherung ein kostenloses Wohnrecht/Dienstbarkeit vorbehalten, so dass die Eltern sich faktisch noch eine unentgeltliche Nutzung an der Immobilie sichern. Die Immobilie ist dann nicht wirtschaftlich ausgegliedert, so dass die 10-Jahres-Frist nicht zu laufen beginnt. Gleiches gilt grundsätzlich bei der Schenkung unter Ehegatten.

Wertermittlung:

Wesentlicher Streitpunkt beim Pflichtteilsanspruch ist die Ermittlung des Wertes von Immobilien. Hier kann eine Wertermittlung vom Erben verlangt werden. Die Kosten sind vom Nachlasswert abzuziehen. Sollte der Nachlass so gering sein, dass damit die Kosten nicht gedeckt werden können, kann vom Erben nicht verlangt werden, dass dieser die Kosten trägt. Der Pflichtteilsberechtigte kann dann zwar eine Bewertung verlangen, er muss dann die Kosten dafür jedoch selbst tragen.

Das Erbrecht bietet eine Vielzahl von Verknüpfungen zu anderen Rechtsgebieten, insbesondere zum Familienrecht. Als Fachanwälte für Familienrecht und Versicherungsrecht schaffen wir durch die zielsichere Verknüpfung unserer Spezialkenntnisse einen Wissensvorsprung und stellen eine optimale Durchsetzung Ihrer Ansprüche sicher.

Profitieren Sie von unserer Erfahrung im Pflichtteilsrecht. Wir beraten und vertreten deutschlandweit Erben wie Pflichtteilsberechtigte - außergerichtlich sowie in gerichtlichen Verfahren.

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