Trennung und Scheidung – Der Weg zum Neuanfang

ehescheidung

Häufig sind schon vor der Ehescheidung entscheidende Fragen zu klären. Inwieweit Regelungen erforderlich sind, hängt von den individuellen Lebensumständen ab. Die nachfolgenden Hinweise geben einen ersten Überblick.

Ich habe mich getrennt. Ab wann kann ich mich scheiden lassen?

Grundsätzlich kann der Scheidungsantrag erst nach Ablauf eines Jahres nach der Trennung eingereicht werden. In Härtefällen ist eine Scheidung der Ehe auch vorher möglich. Eine solche Härte liegt jedoch praktisch kaum vor. Selbst Gewalt in der Ehe rechtfertigt eine vorzeitige Scheidung grundsätzlich nicht, da es jedem Ehegatten, auch bei Gewalt in der Ehe freisteht, die Trennung zu vollziehen und damit die eheliche Lebensgemeinschaft zu beenden. Eine Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung erfolgen. Erforderlich ist dazu eine Trennung von „Tisch und Bett“. Das bedeutet andererseits auch, dass die tatsächliche Trennung der Ehegatten maßgeblich ist, nicht der Zeitpunkt der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt. Sind sich beide Ehegatten einig, muss gegenüber dem Gericht der Trennungszeitpunkt nicht bewiesen werden. Das Gericht geht dann davon aus, dass der Zeitpunkt stimmt. Andernfalls muss der Trennungszeitpunkt bewiesen werden.

Kann ich die Scheidung auch verlangen, wenn der andere Ehegatte nicht zustimmt

Die Ehe wird geschieden, wenn sie zerrüttet ist. Stimmen beide Ehegatten der Ehescheidung zu, so wird die Zerrüttung vermutet. In diesem Fall spricht man von einer einverständlichen Scheidung. Ist ein Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden, also bei einer streitigen Scheidung, müssen Gründe für die Zerrüttung vorgetragen und gegebenenfalls bewiesen werden. Eine Zerrüttung ist aber schon dann anzunehmen, wenn der scheidungswillige Ehegatte einen neuen Lebensgefährten hat oder wenn die Parteien auch für das Gericht erkennbar so zerstritten sind, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen erscheint. Kann die Zerrüttung nicht nachgewiesen werden, besteht nach mindestens dreijähriger Trennungszeit eine Vermutung dafür, dass die Ehe gescheitert ist. Spätestens dann kann die Ehe auch ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten geschieden werden.

Ab wann sollte ich einen Rechtsanwalt aufsuchen?

Um diese Frage zu beantworten, muss geklärt werden, welche Regelungen im Rahmen einer Ehescheidung erforderlich sind. Soll die Ehescheidung beim Gericht eingereicht werden, so ist es nötig, dass die Ehegatten über die sogenannten Folgesachen Regelungen getroffen haben. Diese Folgesachen sind Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Umgang mit den gemeinsamen Kindern und Sorgerecht, Hausrat, Klärung der Verhältnisse an der Ehewohnung sowie der Versorgungsausgleich.

Die Ehegatten müssen zunächst klären, ob und inwieweit Ansprüche auf Unterhalt unter ihnen selbst bzw. für die gemeinsamen Kinder bestehen und gegebenenfalls dazu Regelungen treffen. Möglich ist aber auch, dass die Ehegatten sich darauf verständigen, dass unter ihnen kein Ehegattenunterhalt gezahlt werden muss oder sie sich von der Zahlung von Kindesunterhalt freistellen. Erforderlich ist nur, dass die Ehegatten sich überhaupt klarwerden, wie sie mit diesen Punkten verfahren wollen.

Es ist also weiterhin vorab zu klären, bei wem die gemeinsamen Kinder leben sollen und wie der Umgang der Kinder mit dem anderen Ehegatten ausgestaltet werden soll. Es kann weiterhin das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt werden. Letztlich müssen sich die Ehegatten zum Hausrat einigen und klären, ob die Ehewohnung von einem Ehegatten übernommen oder aufgelöst werden soll.

Fazit:
Wenn die Ehegatten in der Lage sind, diese Punkte einvernehmlich zu klären, muss ein Rechtsanwalt erst nach Ablauf des Trennungsjahres mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragt werden. Können sich die Ehegatten allerdings nicht einigen, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch vorher schon angeraten.

Eine weitere Folgesache, die jedoch noch nicht zwingend bei Ehescheidung geklärt sein muss, ist der Zugewinnausgleich. Bei diesem geht es um einen Ausgleich der in der Ehe von beiden Ehegatten angeschafften Vermögenswerten außerhalb des regulären Hausrats. Haben die Ehegatten in der Ehe nicht unerhebliches Vermögen angeschafft, wozu auch und insbesondere die Anschaffung von Hausgrundstücken zählt, sollten die Verhältnisse um das Grundeigentum recht bald nach der Trennung der Ehegatten geklärt werden. Hier sind eine Vielzahl von Details zu beachten, so dass wir in einem solchen Fall unbedingt die Einholung anwaltlichen Rates empfehlen. Ein vorschnelles und unbedachtes Handeln kann hier schnell den finanziellen Ruin eines Ehegatten bedeuten. Die Kosten einer anwaltlichen Beratung und Vertretung sind daher gut angelegtes Geld. Eine frühe Inanspruchnahme rechtlicher Beratung sichert die bestmöglichen Chancen in der Auseinandersetzung.

Können wir einen „Gemeinsamen Anwalt“ wählen?

Einen „Gemeinsamen Anwalt“ gibt es nicht. Ein Rechtsanwalt kann nur eine Partei vertreten. Bei einer einverständlichen Ehescheidung muss allerdings nur die antragstellende Partei anwaltlich vertreten sein, wenn der andere Ehegatte allen Anträgen zustimmt. Wenn die Ehegatten also bereits alle notwendigen Scheidungsfolgen gelöst haben, genügt es, wenn ein Ehegatte einen Rechtsanwalt mit der Durchführung der Ehescheidung beauftragt. Es können auch beide Ehegatten gemeinsam einen Rechtsanwalt auswählen, der die Scheidung durchführen soll. Es kann dann der formelle Gang des Scheidungsverfahrens mit beiden Ehegatten besprochen werden. Der Rechtsanwalt darf dann aber nur einen Ehegatten vertreten und beraten.

Will der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmen, besteht auch für ihn Anwaltszwang. Ebenso ist eine beiderseitige anwaltliche Vertretung erforderlich, wenn die Parteien im Scheidungsverfahren über Folgesachen einen gerichtlichen Vergleich schließen wollen. Dies betrifft vor allem Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich.

Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?

Mit dem Scheidungsverfahren wird grundsätzlich von Amts wegen auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Eine Ausnahme gilt für Ehen, deren Dauer drei Jahre nicht überschreiten. In diesen Fällen wird der Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn eine Partei dies beantragt. Wenn alle relevanten Daten und Unterlagen vorliegen, wird der Scheidungsantrag beim Gericht gestellt. Das Gericht bestätigt sodann den Eingang des Antrags und teilt das Aktenzeichen mit. Es werden die Gerichtskosten eingezahlt, falls nicht Verfahrenskostenhilfe beantragt und bewilligt worden ist.

Das Gericht übersendet zugleich die Formulare für den Versorgungsausgleich, die durch die Ehegatten ausgefüllt werden müssen. Gemäß den gemachten Angaben holt das Gericht die Auskünfte der Rentenversicherungsträger ein. Es wird dann der Versorgungsausgleich errechnet und das Gericht bestimmt einen Scheidungstermin.

Zu diesem Termin erscheinen die Ehegatten und deren Rechtsanwälte. Das Gericht befragt beide Parteien zum Trennungszeitpunkt und überzeugt sich durch Anhörung der Parteien von deren ernsthafter Scheidungsabsicht. Im Anschluss werden die Auskünfte der Rentenversicherungsträger mit den Ehegatten erörtert. Im Scheidungstermin wird dann die Ehescheidung per Beschluss ausgesprochen und die Rentenanwartschaften ausgeglichen. Der Beschluss wird den Rentenversicherungsträgern zugestellt und der Ausgleich der Entgeltpunkte erfolgt intern bei den Versicherungsträgern.

Bei beiderseitiger anwaltlicher Vertretung kann in diesem Termin bereits auf das Rechtsmittel der Beschwerde verzichtet werden. Die Ehescheidung ist dann ab diesem Tag rechtskräftig. Andernfalls tritt die Rechtskraft erst nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ein, falls keiner der Ehegatten Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt hat.

Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?

Die Dauer des Scheidungsverfahrens ist sehr unterschiedlich und hängt davon ab, wie schnell die Rentenauskünfte der Parteien erlangt werden können. Befinden sich Lücken im Versicherungsverlauf, kostet die Klärung Zeit. Auch die Bearbeitung bei den Gerichten läuft unterschiedlich schnell ab. Von Bedeutung ist auch, ob innerhalb des Scheidungsverfahrens weitere streitige Folgesachen anhängig gemacht werden. Das Scheidungsverfahren kann daher im schnellen Fall in zwei Monaten und im schlimmsten Fall erst in mehreren Jahren beendet sein.

Kann ich selbst etwas tun, um die Scheidung zu beschleunigen?

Ja. Mit der Ehescheidung wird außerdem von Amts wegen der Versorgungsausgleich geregelt. Dies betrifft den Ausgleich der beiderseitig in der Ehe erworbenden Rentenanwartschaften. Wer das Scheidungsverfahren gern beschleunigen möchte, kann uns mit dem Scheidungsformular auch gleich das ausgefüllte Formular für den Versorgungsausgleich in 3-facher Ausfertigung (Formular Versorgungsausgleich) zusenden.

Andernfalls werden die Formulare nach Stellung des Scheidungsantrages durch das Gericht zugesandt und müssen dann ausgefüllt werden. Durch eine Kontaktaufnahme mit Ihrer Rentenversicherung erfahren Sie auch gleich, ob Ihr Rentenkonto geklärt ist. Solange es dort noch Lücken gibt, kann der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden.

Wer trägt die Kosten der Scheidung?

Es ist nach den Rechtsanwaltskosten und den Gerichtskosten zu unterscheiden. Die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Jede Partei hat die Kosten des eigenen Rechtsanwalts zu tragen. Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und bemessen sich nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert. Die Kosten sind also für alle Rechtsanwälte gleich. Hat ein Ehegatte keinen Anwalt, muss er auch keine Anwaltskosten, sondern nur die hälftigen Gerichtskosten tragen. Die Ehegatten können aber auch untereinander anderweitige Vereinbarungen treffen. Vor allem, wenn bei einverständlicher Ehescheidung nur ein Anwalt beauftragt wird, haftet nur derjenige für die Anwaltskosten, der den Anwalt beauftragt hat. In diesen Fällen ist es oft sachgerecht, wenn beide Parteien untereinander eine hälftige Kostentragung vereinbaren. Geschieht dies nicht, kann ein Ausgleich durch den nicht anwaltlich vertretenen Ehegatten nicht verlangt werden.

Ist Verfahrenskostenhilfe beantragt und bewilligt worden, werden Gerichts- und Anwaltskosten des jeweiligen Ehegatten von der Staatskasse getragen. Dazu ist das Formular für die Verfahrenskostenhilfe auszufüllen und mit Belegen einzureichen. Falls nach Ihrer Einschätzung Verfahrenskostenhilfe für Sie in Betracht kommt, sprechen Sie uns dazu an.

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