Die Hausratversicherung

hausratsversicherung

I. Allgemeines

Als klassische Schadensversicherung dient sie dem Schutz des gesamten Hausrats gegen die Folgen von Brand, Einbruchsdiebstahl/Raub, Vandalismus, Leistungswasser oder Sturm und Hagel (sog. versicherte Gefahren). Hat die Realisierung eines dieser Ereignisse die Zerstörung oder auch das Abhandenkommen des Hausrats zur Folge, so wird im Idealfall der Wiederbeschaffungswert des Hausrats erstattet. Kann der Hausrat dagegen repariert werden, übernimmt die Hausratversicherung die Reparaturkosten, maximal jedoch den Wiederbeschaffungswert.

II. Versicherte Sachen – Was ist eigentlich Hausrat?

Ein Versicherungsvermittler dazu: „Man nehme deine Wohnung, stelle sie auf den Kopf und schüttle sie. Alles was herausfällt, ist Hausrat!“

In dieser einfachen Erklärung steckt viel Wahres. Gleichwohl ist sie unvollkommen, da mitunter auch nicht „herausgefallene Sachen“ zum Hausrat gehören können, z.B. an den Wänden angeschraubte Regale oder Schränke. Die Bedingungen fassen zunächst den „gesamten Hausrat“ unter den Versicherungsschutz. Dazu gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers dienen.

Ist nach einem Brand die Einbauküche zerstört, stellt sich die Frage, ob der Gebäudeversicherer oder der Hausratsversicherer regulierungspflichtig ist. Die Antwort auf diese Frage richtet sich nicht nach den Eigentumsverhältnissen! Auch eine vom Vermieter übernommene Küche kann daher von der Hausratsversicherung gedeckt sein. Entscheidend soll vielmehr sein, ob die vorhandene Küche ausgebaut und in jeder anderen Wohnung wieder eingebaut werden kann. Dabei darf weder die Küche noch das Gebäude zerstört werden. Gelingt dies, ist sie Hausrat; gelingt dies nicht, gehört sie zum Gebäude. Versicherer haben hierauf reagiert und die Küche unter gewissen Voraussetzungen als Hausrat definiert. So finden sich u.a. in den Bedingungen folgende Formulierung:

Versichert sind auch Anbaumöbel/-küchen die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem gewissen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst sind.

Gleiches gilt auch für Fußbodenbeläge. Sind diese schwimmend verlegt, können sie aus der Wohnung beschädigungsfrei herausgenommen und an anderer Stelle neu verlegt werden. Sie werden dann nicht anders behandelt als beispielsweise ein Läufer oder ein Teppich. Die uns einmal gegenüber geäußerte Auffassung eines Hausratsversicherers, der schwimmend verlegte Korkfußboden gehöre zum Haus und der Gebäudeversicherung, weil er auf dem puren Zementestrich verlegt war, ist ebenfalls kein Kriterium. In Zeiten moderner Architektur erfreuen sich polierte Betonfußböden immer größerer Beliebtheit. Legt man auf diese einen Läufer, würde dieser plötzlich nach Auffassung des Versicherers  dem Gebäude zugerechnet werden, was nicht im Ansatz – auch nicht vom Versicherer – vertreten wird. Auch das Argument, man könne ohne Fußbodenbelag keine Wohnung anmieten, ist in Zeiten der Privatautonomie kaum geeignetes Abgrenzungskriterium.

Daneben sehen die Bedingungen eine Vielzahl von versicherten Sachen vor, die in § 1 aufgeführt sind.

III. Versicherte Gefahren

Was im Einzelnen unter den versicherten Gefahren zu verstehen ist, bestimmen die Versicherungsbedingungen. Sie sollen hier nicht wiederholt werden. Wir wollen Ihnen in Kürze lediglich einen Problemausschnitt vermitteln, der immer wieder zu Konflikten zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Versicherer führt.

1. Brand

Brand setzt grundsätzlich ein Feuer voraus. Daher sind in der klassischen Hausratversicherung Sengschäden nicht versichert. Beispiel: das eingeschaltete Bügeleisen versengt Kleidungsstücke.

2. Einbruchdiebstahl

Einbruchdiebstahl setzt grundsätzlich eine Gewaltanwendung voraus. Aufweichungen vom Gewaltmerkmal  bestehen nach den Bedingungen lediglich für die Fälle des Nachschlüsseldiebstahls oder der unberechtigten Benutzung des richtigen Schlüssels. Die heutige Raffinesse von Dieben macht es dem Versicherungsnehmer immer schwieriger den Nachweis eines Einbruchdiebstahls zu führen. Denn eine  Gewaltanwendung  hinterlässt in der Regel sichtbare Spuren an Türen oder Fenstern. Was aber, wenn diese fehlen?

Der BGH hat dem Versicherungsnehmer für die Fälle des Einbruchdiebstahls das Privileg einer Beweiserleichterung zuerkannt. Er genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulassen. Zum Minimum an Tatsachen, die das äußere Erscheinungsbild eines Einbruchsdiebstahls ausmachen gehört

  • die Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen und
  • das – abgesehen vom Nachschlüsseldiebstahl – Einbruchspuren vorhanden sind, BGH VersR 2007, 241

Dass die gefundenen Einbruchsspuren auch „stimmig“ sein müssen, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 08.04.15, IV ZR 171/13 entgegen der Berufungsinstanz gerade nicht verlangt. Nur wenn die Aufbruchspuren völlig abwegig sind, bleibt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast (ggf.) schuldig. Diese Beweiserleichterung hat zur Folge, dass, so sie vom Versicherungsnehmer erfüllt wurde, der Versicherer beweisbelastet ist, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten ist. Auch hierfür steht ihm eine Beweiserleichterung zur Verfügung. Sprechen die Tatsachen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl, hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Leistung.

Kommt es zum Einbruchdiebstahl, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, unverzüglich eine Stehlgutliste zu erstellen. Diese in den Bedingungen geregelte Obliegenheit ist spätestens binnen einer Woche nach Kenntnis des Versicherungsfalles zu erfüllen. Dabei sind die abhanden gekommenen Sachen so genau wie möglich, und im Idealfall mit Kaufbelegen oder gar Fotos zu beschreiben. Ob der Versicherer jedoch auf die Einhaltung der Obliegenheit hinweisen muss, ist in der Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt.  Für eine Belehrungspflicht OLG Celle, VersR 2015, 1124, das in der Stehlgutliste eine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit sieht, für die eine Belehrungspflicht nach § 28 Abs. 4 VVG gilt. Dagegen (und das ist im Ergebnis auch abzulehnen) geht das OLG Köln, VersR 2014, 105 davon aus, dass die Stehlgutliste eine Schadenminderungsobliegenheit darstellt, für die § 28 Abs. 4 VVG nicht gilt. Mit Blick auf die Aufklärungsquote von Diebstahlsfällen ist dieses Klauselverständnis in unseren Augen realitätsfern.

IV. Versicherungsleistung

Nach einem Brand ist häufig die Wohnung unbewohnbar. Daher erhält der Versicherungsnehmer die Aufräumkosten (Abtransport des verbrannten Möbels und dessen Vernichtung) oder Hotelkosten (in der Regel begrenzt) erstattet. Selbstverständlich erhält er auch den Wiederbeschaffungswert des zerstörten Hausrats erstattet, also den Neuanschaffungspreis. Er darf sich allerdings nur Sachen gleicher Art und Güte aussuchen. Wer einen Maßanzug seines Schneiders besaß, wird sich nicht auf einen Anzug „von der Stange“ verweisen lassen müssen. Ein Kaffeeautomat kann nicht mit einer Kaffeemaschine verglichen werden. Die Beispiele sollten auch in anderer Richtung gelesen werden.

Ist der Hausrat reparabel beschädigt, ersetzt der Versicherer die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

Dagegen können Gebäudeschäden nur in den ausdrücklich geregelten Fällen, häufig nur im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl ersetzt werden.

Begrenzt wird die Versicherungsleistung durch den Versicherungswert. Die Versicherungssumme sollte daher auch dem Versicherungswert entsprechen. Ist dieser zu niedrig bemessen, kann der Versicherer die Karte des „Einwands der Unterversicherung“ ausspielen mit der Folge der Kürzung. Hier ein Beispiel:

Versicherungssumme = 50.000 €, Versicherungswert 100.000 €, Schaden 60.000 €

Entschädigungszahlung = Schaden x Versicherungssumme ./. Versicherungswert = 30.000 €