Kindesunterhalt - von Existenzsicherung bis Teilhabe am elterlichen Luxus

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Eltern sind ihren minderjährigen Kindern und bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit auch volljährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Dabei ist beim Minderjährigenunterhalt derjenige Elternteil zur Zahlung verpflichtet, bei dem das Kind nicht seinen ständigen Aufenthalt hat. Der betreuende Elternteil leistet den Unterhalt grundsätzlich bereits durch die Betreuung des Kindes. Bei minderjährigen Kindern richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle entsprechend der genannten Einkommens- und Altersgrenzen. Ab der Volljährigkeit sind beide Elternteile zur Barunterhaltszahlung nach der Quote ihrer Einkünfte verpflichtet.

Für Kinder besteht ein Anspruch auf Titulierung ihres Anspruchs, sie können also verlangen, dass eine Urkunde errichtet wird, in der der Unterhalt festgesetzt und als vollstreckbar erklärt wird. Eine solche Beurkundung kann kostenfrei beim Jugendamt erfolgen.

Die Regelungen im Unterhaltsrecht sind sehr komplex, so dass ein Laie nicht in der Lage sein wird zu überschauen, ob der geforderte Unterhaltsbetrag auch tatsächlich zusteht. Eine einmal erfolgte Titulierung kann nur unter Schwierigkeiten - oft gar nicht mehr - beseitigt werden. Und dies, obwohl faktisch der beurkundete Betrag nicht zusteht. Eine vorschnelle Beurkundung kann daher erhebliche Nachteile mit sich bringen, wenn Monat für Monat mehr gezahlt werden muss als eigentlich zustünde. Andererseits gehen durch fehlerhafte Geltendmachung von Kindesunterhalt schnell Mittel verloren, die dringend für den Lebensunterhalt benötigt werden.

Nutzen Sie deshalb unsere Erfahrung und Kompetenz. Von der Ermittlung des Kindesunterhalts und Beratung, über die Prüfung von Unterhaltsforderungen, bis hin zur Vertretung in Unterhaltsverfahren sind wir für Sie da.

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