Kosten

Sie möchten schnell und unkompliziert erfahren, welche Kosten für Sie entstehen?

Sofern wir mit Ihnen nicht eine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen haben, rechnen wir unsere Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Damit haben Sie volle Kostenkontrolle. Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert. Dies ist grundsätzlich der Betrag, um den gestritten wird. Daher wird der Gegenstandswert auch Streitwert genannt. Wollen Sie also eine Forderung von 500,- € geltend machen oder abwehren, ist dies der Gegenstandswert. Davon abweichend gibt es bei wiederkehrenden Leistungen Sonderregelungen. Hier informieren wir gern über den maßgeblichen Gegenstandswert. Für die Ehescheidung wird der Wert aus dem 3-fachen Gesamtnettoeinkommen der beiden Ehegatten berechnet zuzüglich einem Mindestwert von 1.000,- € für den mit der Ehescheidung zugleich durchzuführenden Versorgungsausgleich. Der genaue Wert wird hier jedoch erst im Scheidungstermin festgesetzt und kann davon abweichen. Hat also der Ehemann ein Nettoeinkommen von 2.000,- € und die Ehefrau von 1.500,-€ ist der Gegenstandswert zunächst mit 11.500,- € anzusetzen.

Aus diesem Wert errechnen sich dann nach einer Tabelle die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit aber auch für die Gerichtskosten. Der Gegenstandswert ist also nicht gleichzusetzen mit den Kosten, die der Rechtsanwalt verdient.

Für eine Erstberatung gegenüber einem Verbraucher ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf eine Vergütungsvereinbarung hinzuwirken. Hier ist ein Kostenrahmen bis 190,00 € zzgl. MwSt. gesetzlich vorgesehen, also maximal 226,10 €. Geht die Beratung über ein Erstgespräch hinaus, gilt diese Grenze nicht mehr.

Welche Gebühren genau in Ihrem Fall entstehen, erläutern wir Ihnen gern. Der nachfolgende Rechner gibt Ihnen sodann jederzeit Übersicht über die zu erwartenden Kosten.

 

Geben Sie nun bitte den Gegenstandswert ein.