Erbrecht

von Rechtsanwältin Doreen Welz-Westphal, Fachanwältin für Familienrecht

Problemstellung:

Behinderte Kinder sind zumeist nicht in der Lage, sich selbst den Lebensunterhalt mit eigenen Einkünften zu sichern. Sie beziehen daher weit überwiegend Sozialhilfe. Im Falle einer Erbschaft geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf die oder den Erben über. Man spricht dabei von Universalsukzession. Der Nachlass wird automatisch Eigentum des Erben, sodass die Gläubiger des Erben nun Zugriff auf den Nachlass haben sich daraus befriedigen können. Erbt ein sozialhilfebedürftiges Kind, so kann der Sozialhilfeträger bis zur Höhe der bisher geleisteten Zahlungen auf die Erbschaft zugreifen und daraus regressieren. Weiterhin bedeutet dies auch, dass das Kind nun über Vermögen verfügt, aus welchem es nun (für eine gewisse Dauer) den Lebensunterhalt selbst bestreiten kann und muss. Das behinderte Kind erhält nun so lange keine Sozialleistungen mehr, bis das Erbe aufgebraucht ist bzw. das Vermögen auf Schonbeträge abgeschmolzen ist. Diese Situation liegt zumeist nicht im Interesse weder des Erblassers noch des behinderten Kindes, sodass hier anderweitige Lösungen angestrebt werden. Das Behindertentestament beschreibt ein Testament, welches diese Sondersituation eines behinderten Kindes aufgreift und konkret darauf bezogene Regelungen enthält, um das Familienvermögen zu erhalten.

Dieser Beitrag geht auf die Regelungen des Behindertentestaments ein und erläutert zugleich die jeweiligen Hintergründe.

Haftungsfallen für Makler in der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen:

Eine Lebensversicherung ist häufiger Bestandteil der wirtschaftlichen Absicherung. Umso wichtiger ist, dass das Ziel der Absicherung auch erreicht wird, zumal der Makler im Rahmen seiner Pflicht zur Bedarfsanalyse schnell in die Haftung gerät.

von Rechtsanwältin Doreen Welz-Westphal, Fachanwältin für Familienrecht in der Sozietät Schah Sedi, Westphal, Welz-Westphal – tätig in den Bereichen Familienrecht und Erbrecht

Eine Lebensversicherung ist häufiger Bestandteil der wirtschaftlichen Absicherung. Umso wichtiger ist, dass das Ziel der Absicherung auch erreicht wird, zumal der Makler im Rahmen seiner Pflicht zur Bedarfsanalyse schnell in die Haftung gerät.