Familienrecht

von Rechtsanwältin Doreen Welz-Westphal, Fachanwältin für Familienrecht

1. Problemstellung: 

Grundsätzlich bekannt dürfte sein, dass für minderjährige Kinder jeweils der Elternteil barunterhaltspflichtig ist, bei welchem das Kind nicht in seinen Aufenthalt hat. Weniger bekannt ist, wie sich nach Volljährigkeit des Kindes der Unterhalt berechnet. Ab der Volljährigkeit sind grundsätzlich beide Elternteile entsprechend der Quote ihrer Einkünfte zur Unterhaltzahlung an das Kind verpflichtet. Vielfach wird während der Minderjährigkeit des Kindes über den zu zahlenden Mindestunterhalt eine Jugendamtsurkunde errichtet, welche als Schuldtitel dient. Sofern sich aus der Urkunde nichts anderes ergibt, gilt in der Unterhaltstitel grundsätzlich auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus fort. Da sich mit der Volljährigkeit des Kindes jedoch die Berechnungsgrundlagen für den Kindesunterhalt ändern, zieht dies zwangsläufig die Notwendigkeit der Abänderung der Jugendamtsurkunde nach sich. Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 7.12.2016, AZ XII ZB 422/15 mit der Frage befasst, wer in einem solchen Abänderungsverfahren welche Tatsachen beweisen muss.

von Rechtsanwältin Doreen Welz-Westphal, Fachanwältin für Familienrecht

1. Problemstellung:

Mit der Einführung des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) zum 01.08.2013 erhielten Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum 3. Lebensjahr einen einklagbaren Anspruch auf eine frühkindliche Förderung und Betreuung in einer Kindestagesstätte. Im Zuge der Änderung wurde § 24 Abs. 2 S. 1 SGB XIII eingeführt, darin heißt es:

„Ein Kind, das das 1. Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege.“

Saisonunternehmer - Das Stichtagsprinzip im Zugewinnausgleich und taktische Einflussmöglichkeiten

von Rechtsanwältin Doreen Welz-Westphal, Fachanwältin für Familienrecht in der Sozietät Schah Sedi | Westphal | Welz-Westphal – tätig in Familienrecht und Erbrecht

Problemstellung:

„Mit der Heirat rückt ihr ein bisschen mehr zusammen!“ Das hört man schon mal augenzwinkernd von Oma und Opa, sobald der Familie der Plan eröffnet ist, sich das Ja-Wort geben zu wollen. Aber was meint Opa damit? Ein Ausflug in die Rechtsgeschichte gibt Aufschluss: Zu Opas Jugendzeiten herrschte der gesetzliche Güterstand der „Errungenschaftsgemeinschaft“. Prägend war dafür, dass das in die Ehe gebrachte Vermögen im Eigentum des Ehemannes oder der Ehefrau allein verblieb, das in der Ehe angehäufte Vermögen aber beiden Ehegatten gemeinsam gehörte.