Ordnungswidrigkeiten

ordnungswidrigkeiten

Der hier eben aufgezeigte schleichende Übergang zu den Ordnungswidrigkeiten zeigt, dass unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht auch in diesem Bereich für Sie tätig sind. Dabei werden nicht nur Trunkenheitsfahrten, die sich als Ordnungswidrigkeiten darstellen, verteidigt, sondern auch die Klassiker der Geschwindigkeitsüberschreitung. Wir kennen uns mit den Messsystemen, die heute standardisiert benutzt werden, aus. Es liegt daher an dem Betroffenen, also an seinem Verteidiger, vorzutragen, welche Messfehler vorliegend gegen eine Verwertbarkeit des Messergebnisses sprechen. Hier zahlt sich auch eine Zusammenarbeit mit Sachverständigen aus, die für uns Messvorgänge auf Fehler hin überprüfen. Sind Sie rechtsschutzversichert, kommen Sie sogar in den Genuss, dass neben den Verteidigerkosten auch der Rechtsschutzversicherer für die Einholung derartiger Gutachten einsteht. Dies ist Vielen nicht bekannt.

Neben den klassischen Blitzern rücken immer wieder Geschwindigkeitsüberschreitungen in den Focus, die mit den Lasermessverfahren nachgewiesen werden wollen. Auch hier gilt der Grundsatz des standardisierten Messverfahrens. Das Gericht prüft dabei, ob

  • das Gerät gültig geeicht war,
  • der Beamte für die Bedienung geschult war
  • und ob das Gerät vom Messbeamten nach den Vorgaben des Herstellers gem. der Bedienungsanleitung fehlerfrei bedient wurde.

Überraschendes konnten unsere Fachanwälte in der Praxis feststellen: Die verwendeten Geräte sind ausnahmslos in gültigem geeichten Zustand verwendet worden. Alle Messbeamten wurden nach Aktenlage ordnungsgemäß geschult. Alle Messbeamten versichern in der Verfahrensakte, dass sie vor, während und nach der Messung das Gerät gemäß den Herstellerangaben bedient haben. Die hierzu im Protokoll aufgezählten Tests werden als „ordnungsgemäß und erfolgreich gem. den Herstellerangaben durchgeführt“ bestätigt. Gerichte neigen ohne entsprechenden Vortrag daher dazu, allein durch Verlesen der Protokolle den Nachweis zu führen, dass die Messung fehlerfrei durchgeführt wurde.

Leider sieht die Praxis anders aus, wenn man die Messbeamten zur „ordnungsgemäßen Durchführung der Tests gem. Herstellervorgaben“ im Detail befragt. Kaum ein Beamter ist in der Lage die Reihenfolge der Tests, ihre Durchführung selbst oder ihr Ergebnis zu beschreiben! Dabei haben sie nach dem Protokoll jedoch etwas völlig anderes versichert?

Befragt man die Beamten im Rahmen der Zeugenvernehmung zu den Einzelheiten der vorgeschriebenen Tests und können diese nicht ordnungsgemäß antworten, zeigt sich zudem ein Rechtfertigungsverhalten der Beamten. Aussagen von, das tendiert die Messung nicht bis, ich bin aber zertifiziert, sollen dann das Gericht von der fehlerfreien Arbeit des Beamten und der Wirksamkeit der Messung überzeugen. Das ist sie aber nicht. Ein Extrembeispiel war die Aussage eines Messbeamten, der zugab, die Tests auf dem Hof seiner Wache durchgeführt zu haben und anschließend zum Einsatzort gefahren zu sein. Die oft vermisste Ehrlichkeit im Umgang mit eigenen Fehlern führte in diesem Fall zum Freispruch. Denn die Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren liegen auch hier hoch und setzen grundsätzlich eine Bedienung gem. den Herstellervorgaben voraus. Bestehen aber erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Tests, kann davon keine Rede mehr sein.

Sich in diesen Dingen erfolgreich zu verteidigen, setzt die Kenntnis mit den Anforderungen an die Tests voraus.