Sorgerecht – Aufenthaltsbestimmungsrecht – Umgangsrecht

sorgerecht-umgangsrecht

Kein Bereich des Familienrechts ist so sensibel wie das Sorge- und Umgangsrecht, auch als Kindschaftsrecht zusammengefasst. Dabei umfasst das Sorgerecht die Möglichkeit, Entscheidungen für das Kind zu treffen, sei es im finanziellen, gesundheitlichen oder schulischen Bereich usw. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich der elterlichen Sorge und umfasst zunächst das Recht zu bestimmen, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt (also den Lebensmittelpunkt) haben soll. Daneben können dann alle alltäglichen Angelegenheiten wie Zubettgehzeiten, Übernachtungen bei Freunden, Organsiation des Tagesrhythmus usw. entschieden werden.

Im Rahmen der Trennung oder Ehescheidung ist gesetzlich keine neue Regelung zum Sorgerecht zu treffen. Grundsätzlich bleiben also beide Elternteile in der gemeinsamen Sorge. Im Wege einer außergerichtlichen Vereinbarung unter den Eltern kann das Sorgerecht nicht wirksam auf einen Teil allein übertragen werden. Auch ein „Verzicht“ eines Elternteils ist im Wege einer einfachen Erklärung gegenüber dem anderen Teil nicht möglich. Das Sorgerecht kann nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung übertragen werden. Dies gilt auch für Teilbereiche wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Möglich ist hingegen, dass zwischen den Eltern eine Einigung zum Aufenthalt der Kinder stattfindet. Damit ist kein Verzicht auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht verbunden. Der Elternteil, der dem Aufenthalt beim anderen Elternteil zustimmt, hat damit lediglich sein Recht zur Bestimmung des Aufenthalts wahrgenommen und ausgeübt, nämlich dahingehend, dass die Kinder beim anderen Elternteil leben sollen.

Erst, wenn sich Eltern zu Fragen des Sorgerechts nicht einigen können, muss über das Familiengericht geklärt werden, welcher Elternteil zukünftig die elterliche Sorge ausüben soll. Hier gibt es durchaus Möglichkeiten, durch taktisches Vorgehen im Verfahren dem Entzug des Sorgerechts / Aufenthaltsbestimmungsrechts zu entgehen.

Vom Sorgerecht ist das Umgangsrecht zu trennen. Dieses Recht ergibt sich bereits aus der Elternschaft an sich, so dass es nicht erforderlich ist, dass für das Kind auch ein Sorgerecht besteht. Der genaue Umfang des Umgangsrechts orientiert sich immer am Wohl des Kindes, nicht an den Wünschen der Eltern. Natürlich ist aber dem Liebebedürfnis beider Rechnung zu tragen.

Sorge- und Umgangsangelegenheiten belasten nicht nur die Eltern in entscheidender Weise, sondern vor allem die Kinder, welche nicht nur tagtäglich – auch unterschwelliger – Abneigung ihrer Eltern untereinander ausgesetzt sind. Die Kinder stehen buchstäblich zwischen Baum und Borke. Anwaltliche Beauftragungen und erst recht gerichtliche Verfahren führen immer zu einer Verschärfung der Befindlichkeiten. Die Leidtragenden sind die Kinder.

Unsere Mandatsbearbeitung hat daher immer und vorrangig eine Befriedung der Parteien im Sinn und ist auf Fairness in alle Richtungen ausgelegt. Für Rachefeldzüge lassen wir uns nicht missbrauchen, erst recht nicht, wenn Interessen von Kindern betroffen sind. Denn: Sie wollen sich auch morgen noch in die Augen schauen können!

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