Die Unfallversicherung

Unfallversicherung

I. Allgemeines

Die Unfallversicherung, geregelt in §§ ff. VVG, nimmt als Personenversicherung eine bedeutende und of unterschätzte Stellung ein. Mit ihr sichern Sie primär und in Abhängigkeit des Vertrages den unfallbedingten und dauerhaften Personenschaden (Invalidität) ab. Höhere Grundsummen versprechen dabei auch höhere Leistungen im Schadensfall. Die Unfallversicherung ist keine Schadensversicherung, sondern reine Summenversicherung. Dies ist dann für Sie von Vorteil, wenn für Ansprüche, die die Unfallversicherung abdeckt, auch ein Dritter einstandspflichtig wird. In diesen Fällen bleiben Ansprüche nebeneinander stehen, Sie können „quasi doppelt“ kassieren. Die Leistung richtet sich immer nach dem Grad der unfallbedingten Invalidität. So kann in Abhängigkeit des konkreten Vertrages die Invaliditätssumme einer Progression unterworfen sein, die beispielsweise bei einer 100 %igen Invalidität den fünffachen Betrag der Grundsumme erreichen kann. Auch können lebenslange Unfallrenten ab einem Invaliditätsgrad von 50 %, Bergungskosten, Kosten einer Schönheitsoperation, Krankentagegeld oder Schmerzensgeldpauschalen vereinbart werden.

II. Versicherungsfall

1. Unfallbegriff

Die Unfallversicherung verspricht Ihnen Leistungen für einen unfallbedingten Schaden. Der Begriff „Unfall“ wird in den Versicherungsbedingungen (AUB) definiert als „ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das zu einer unfreiwilligen Gesundheitsschädigung führt“.

Verletzungen, die auf einen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, lösen keine Bedenken aus. Wie sieht es aber aus, wenn Sie in Ihrer Unfallmeldung dem Versicherer lediglich mitteilen, dass sie beim Gehen umgeknickt sind und sich dabei das Sprunggelenk verletzt haben? Hier besteht die Gefahr, dass der Versicherer von vornherein Leistungen ablehnen wird, da er in diesem Fall den Unfall verneint. Denn die Formulierung lässt gerade nicht auf ein „von außen auf den Körper wirkendes Ereignis“ schließen. Es ist unklar, weshalb Sie umknickten! War es eine ungeschickte Eigenbewegung (kein Unfall), oder sind Sie in ein Loch getreten und deswegen umgeknickt (Unfall). Bereits hier wird deutlich, dass Fehler über das Ob der Leistung entscheiden können. Spätere Korrekturen haben of den Anschein angepassten Vortrags.

In Abhängigkeit der geltenden Bedingungen gelten auch als Unfall beispielsweise Zerrungen und Risse von Muskeln und Sehnen infolge Kraftanstrengung oder Zeckenbisse. Bandscheibenschäden dagegen nur, wenn diese auf einen Unfall zurückgeführt werden.

2. Invalidität

Voraussetzung für die Leistung ist immer der Eintritt der Invalidität. Die Bedingungen setzten nahezu übereinstimmend voraus, dass die versicherte Person durch einen Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Sie ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität ist

  • Innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall eingetreten
  • Innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und
  • Vom Versicherungsnehmer beim Versicherer geltend gemacht.