Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafrecht

Als Fachanwälte für Verkehrsrecht übernehmen wir auch die Verteidigung in Straftaten mit verkehrsrechtlichem Bezug. Schnell kann man Beschuldigter einer Straftat werden, weil man beispielsweise beim Einparken das Nachbarfahrzeug gerammt haben soll und anschließend den Unfallort verlassen hat. Sie haben den Kontakt nicht bemerkt oder haben keinen Schaden festgestellt? Ob dies ein Ansatz der Verteidigung ist, ergibt sich relativ schnell aus der Ermittlungsakte, die wir für Sie einsehen. Auch hier gilt. Je früher der Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt wird, desto günstiger kann sich dies auf das Ergebnis auswirken. Macht man hier zu früh belastende Aussagen, kann sich dies verheerend auswirken. Neben einer Verurteilung zu einer Geldstrafe droht gegebenenfalls der Entzug der Fahrerlaubnis. Auch wird der Haftpflichtversicherer in bestimmten Grenzen, in der Regel bis 5.000,00 €, von seiner Leistungspflicht im Innenverhältnis befreit. Dies bedeutet für den Beschuldigten, dass sein Haftpflichtversicherer zwar im Außenverhältnis den durch den Unfall entstandenen Schaden reguliert, sich den gezahlten Betrag bis zur Grenze von 5.000,00 € jedoch aufgrund der Verletzung des Versicherungsvertrages wiederholt. Hier wird auch die Verzahnung zwischen dem Verkehrsrecht und dem Versicherungsrecht deutlich. Da nach der Rechtsprechung für jede einzelne Obliegenheit ein Leistungskürzungsrecht bis 5.000,00 € besteht. Eine Trunkenheitsfahrt mit Unfallflucht wird da bis zu 15.000,00 € teuer. Denn was die Wenigstens nicht wissen ist, dass in dieser Fallkonstellation insgesamt drei Obliegenheitsverletzungen begangen worden sind. Neben der Unfallflucht steht nämlich eine Trunkenheitsfahrt fest, die einmal vor dem Unfall und einmal nach dem Unfall begangen worden ist. Das Unfallereignis selbst stellt sich in strafrechtlicher Hinsicht als so genannte Zäsur dar und spaltet einen eigentlichen einheitlichen Sachverhalt auf.

Eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (kurz: BAK) von 1,1 Promille und mehr, stellt immer eine Straftat dar, die neben der obligatorischen Geldstrafe auch einen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich zieht, dies in der Regel von 12 Monaten für den Ersttäter. Da hilft auch nicht die Behauptung, man sei im Straßenverkehr nicht auffällig unterwegs gewesen. Denn eine BAK von 1,1 Promille begründet unwiderlegbar die absolute Fahruntüchtigkeit. Auch unterhalb dieser absoluten Fahruntüchtigkeit kann es sein, dass bei Alkoholkonsum und dem Hinzutreten weiterer Ausfallerscheinungen, beispielsweise 0,4 Atemalkoholkonzentration + Verkehrsunfall, ein Ermittlungsverfahren gegen Sie angestrengt wird wegen alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährdung. Unterbleibt in allen Fällen eine rechtzeitige Verteidigung, können Gerichte nach Aktenlage eine entsprechende Verurteilung aussprechen, obwohl eine absolute Fahruntüchtigkeit nicht vorlag. Umso ärgerlicher könnte sich die weitere Entwicklung dieses Beispiels darstellen. So hat der VGH Mannheim, zfs 2000, 228 trotz der Verurteilung des Angeklagten wegen einer BAK im Tatzeitpunkt von mindestens 0,8 Promille wegen relativer Fahruntüchtigkeit entschieden, dass die hierauf basierende Anordnung einer MPU rechtmäßig sei.

War zudem gegebenenfalls der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits unter Alkoholeinfluss auffällig, soll nach der neuen Entwicklung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch bei Trunkenheitsfahrten im Bereich der Ordnungswidrigkeit, also 0,5 Promille bis 1,09 Promille ohne dass Ausfallerscheinungen hinzutreten, die Anordnung der MPU rechtmäßig sein.